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Schulordnung

Der Musikschule Wildberg

STADT WILDBERG

Landkreis Calw

Schulordnung für die Musikschule Wildberg

1. Träger und Aufgaben

Die Musikschule Wildberg wird von der Stadt Wildberg als öffentliche Einrichtung geführt. Sie ist eine Bildungseinrichtung vornehmlich für Kinder und Jugendliche. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, Ausbildung im Tanzbereich, die Begabtenfindung und -förderung sowie die studienvorbereitende Ausbildung. Es ist auch eine musikalische Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen möglich.

Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan und in Anlehnung an die Rahmenlehrpläne des Verbands deutscher Musikschulen.

 

2. Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September. Es ist in zwei Halbjahre (01.10. bis 31.03. und 01.04. bis 30.09.) eingeteilt

Die Ferien- und Feiertagsregelungen sowie die Festlegung der beweglichen Ferientage der allgemeinbildenden Schulen in Wildberg gelten in gleicher Weise auch für die Musikschule. Im Rahmen des Schäferlaufs Wildberg entfällt der Unterricht am Wildberger Nachmittag ersatzlos,

 

3. An- und Abmeldung

Die Anmeldung erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich auf einem besonderen Formular. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Vertragsver- hältnis ist geschlossen, sobald die Aufnahme von Seiten der Musikschule schriftlich bestätigt ist. Der Beginn des Unterrichts erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres (01.04./01.10.). Die Vereinbarung anderer Aufnahmetermine ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule dafür gegeben sind.

 

Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Halbjahres (31.03./30.09.) möglich. Sie muss sechs Wochen vor Halbjahresende schriftlich der Musikschul- leitung vorliegen. Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wegzug oder längere Krankheit) berücksichtigt werden.

Für zeitlich begrenzte Kursangebote gelten besondere Bedingungen.

Mündliche An- und Abmeldungen gegenüber Lehrkräften sind nicht möglich.

 

4. Teilnahmevoraussetzungen

Der Schüler ist zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, zu den Ergänzungs- fächern und an Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Verhinderungen sind der Lehrkraft oder der Musikschule rechtzeitig mitzuteilen und entbinden nicht von der Pflicht zur Entrichtung der Unterrichtsentgelte. Der ausgefallene Unterricht wird nicht nachgeholt.

 

Vernachlässigung des Unterrichts, ungenügende Leistungen oder Nichtbezahlung der Unterrichtsentgelte berechtigen die Schulleitung, nach schriftlicher Mahnung, zum Ausschluss.

Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mindestens zwei Wochen Dauer werden auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsentgelte anteilig zurückerstattet.

Unterrichtsstunden, die wegen einer unvermeidlichen Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgeholt.

Wenn pro Schuljahr durch Erkrankung des Lehrers vier und mehr Unterrichtsstunden ausfallen und keine Vertretung zur Verfügung steht, dann werden die Unterrichtsentgelte anteilig zurückerstattet.

Bei Unterrichtsausfall in Folge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

 

5. Probezeit/Schnupperphase

Für den Instrumental-, Vokal- und Tanzunterricht gelten die ersten drei Monate als Probezeit/Schnupperphase.

Für Kündigungen innerhalb der Probezeit beträgt die Frist für schriftliche Kündigungen 2 Wochen zum Monatsschluss. Für zeitlich begrenzte Kursangebote gelten besondere Bedingungen.

 

6. Unterrichtsformen mit mehreren Teilnehmern

In allen Unterrichtsfächern werden verschiedene Unterrichtsformen angeboten. Bei Formen mit mehreren Teilnehmern kann die jeweils erforderliche Teilnehmerzahl nicht garantiert werden. Bei einer Änderung der Teilnehmerzahl (z.B. durch Abmeldung eines Schülers) entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit den gesetzlichen Vertretern, ob das Entgelt nach der Entgeltordnung erhöht oder die Unterrichtszeit entsprechend verkürzt wird.

 

7. Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

Die Benutzungsordnung für das Gebäude Klosterhof 1 in der jeweiligen Fassung ist zu beachten. Im Gebäude ist eine Fertigung ausgehängt.

 

8. Lernmittel

Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Noten, Instrumente etc.) sind auf Kosten der gesetzlichen Vertreter zu beschaffen. Eine beschränkte Anzahl von Instrumenten kann von der Musikschule ausgeliehen werden.

 

9. Unterrichtsentgelte

Für die Teilnahme am Unterricht erhebt die Stadt privatrechtliche Entgelte. Sie werden vom Gemeinderat festgelegt und sind in einer separaten Entgeltordnung zusammengefasst

 

10. Unterricht in Zeiten behördlicher Schließung

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie und Plattformen, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

Für Zeiten einer gesetzlichen, durch Rechtsverordnung oder behördlich angeordneten Schließung der Musikschule gilt Folgendes:

1. Der Unterricht im Instrumental- und Vokalunterricht wird über digitale Medien erteilt. Die Höhe des Unterrichtsentgelts wird um 20 % reduziert.

2. In der Grundstufe sowie im Tanz- und Ballettunterricht werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Unterrichtsinhalte per Mail und über Online-Tutorials zur Verfügung gestellt. Das Entgelt reduziert sich um 50 %.

3. Die Entgelte im Ensemblebereich werden ausgesetzt.

 

11. Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule

besteht nur während des Unterrichts.

 

12. Unfallversicherung

Die Schüler sind gegen Unfall versichert.

 

13. Sonstiges

Schüler treten in den von der Musikschule angebotenen Unterrichtsfächern nur im Einvernehmen mit Lehrkraft und Schulleitung öffentlich auf. Dies gilt für digitale Formate entsprechend.

Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe kann durch Schulleitung oder Fachlehrer eingefordert werden.

 

14. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 13. Januar 2021 in Kraft.

Die Schulordnung vom 01. September 2019 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Wildberg, 13.01.2021

Ulrich Bünger Bürgermeister

Die Schulordnung wurde vom Gemeinderat am 17.12.2020 verabschiedet.